Aufbau des MKV
Name: Mittelschüler-Kartell-Verband der katholischen fabentragenden
Studentenkorporationen Österreichs.
Gründung: 9. September 1933
Sitz: Wien 7., Neubaugasse 25 (Kartellkanzlei = KK)
Größe: 160 Korporationen oder ca. 20.000 Kartellbrüder (Stand 11/97)
Gliederung: 8 Landesverbände, 1 Stadtverband
Burgenländischer Mittelschüler-Verband (BMV)
Landesverband Kärnten (LVK)
Niederösterreichischer MKV (NÖMKV)
Oberösterreichischer Landesverband (OÖLV)
Salzburger Landesverband (SLV)
Steiermärkischer Landesverband (StLV)
Tiroler Landesverband (TMV)
Vorarlberger Landesverband (VLV)
Wiener Stadtverband (WStV)
Im MKV sind nicht die einzelnen Kartellbrüder Mitglied, sondern nur die Korporationen!
Legislative (Gesetzgebung)
Kartellversammlung (KV)
Die KV ist das oberste willensbildende Organ des MKV. Sie wird vom
Kartellvorsitzenden einberufen und geleitet und findet einmal jährlich zu Pfingsten im
Rahmen des Pennälertages statt. Die KV entscheidet mit geringen Ausnahmen mit
einfacher Mehrheit (50% + 1 Stimme) und ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
zu ihrem Besuch verpflichteten Vertreter beschlußfähig.
Teilnahmeberechtigt und -verpflichtet sind je ein Vertreter der Aktivitas und
Altherrenschaft jeder Korporation. Stimmberechtigt ist nur, wer keine finanziellen
Rückstände beim Verband hat! Darüber hinaus haben geburschte Mitglieder in vollen
Farben (Band und Deckel) nach Maßgabe des Platzes Zutritt.
Ihre Kompetenzen sind vor allem:
- die Änderung der Statuten des MKV,
- die Änderung der Kartellgeschäftsordnung (KGO),
- die Änderung der Verbandsgerichtsordnung,
- die Auflösung des Verbandes,
- die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
- Fragen der obersten Zielsetzung des Verbandes (Grundsatzprogramm),
- Verhältnis des MKV zu anderen Organisationen (Freundschaftsabkommen) und
die Verleihung von Auszeichnungen des Gesamtverbandes.
Durch die KV gewählt werden
- der Kartellvorsitzende
- der Kartellseelsorger
- der Kartellorganisationsreferent (nur über Vorschlag oder mit Zustimmung des KVors!)
- der Kartellfinanzreferent (nur über Vorschlag oder mit Zustimmung des KVors!)
- der Kartellschulungsreferent
- die drei Kartellrechnungsprüfer
- die Mitglieder des Kartellgerichtes.
Kartellrat (KR)
Der Kartellrat ist das willensbildende Organ des Verbandes in allen
Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der KV, des AT oder des AHBT
fallen. er wird vom Kartellvorsitzenden einberufen und geleitet und findet einmal pro
Semester statt (Pennälertag - Herbstkartellrat). Der Kartellrat entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit und ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der
Stimmberechtigten beschlußfähig.
Der Kartellrat setzt sich aus dem Kartellvorsitzenden, dem Kartellsenior, dem
Kartellphilistersenior, dem Kartellseelsorger, den Landesvorsitzenden, den Landessenioren
und den Landesphilistersenioren zusammen. Diese haben Sitz und Stimme.
Die übrigen Amtsträger des Verbandes und des Kartellbeirates sowie ein
Rechnungsprüfer müssen in beratender Funktion teilnehmen; die übrigen Kartellchargen
und Kartellphilisterchargen, der Vorsitzende des Kartellgerichtes, die restlichen
Rechnungsprüfer sowie die Kartellreferenten können in beratender Funktion teilnehmen und
sind berechtigt, Anträge zu stellen.
Bei Verhandlungspunkten, die auf Anträgen einer Korporation beruhen, können die
Antragsteller an der Verhandlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Zutritt für Geburschte nach Maßgabe des Platzes.
Dem Kartellrat sind zur Beschlußfassung vorbehalten:
- Aufnahme von Korporationen
- Genehmigung von Statuten und Geschäftsordnung der Landesverbände
- Zustimmung zum Haushaltsplan (Budget) des Verbandes
- Festlegung von Ort und Termin des Pennälertages
- Angelegenheit der Schulung
- Festlegung des kartellverbindlichen Fabenbrauchtums (Kartellchargiercomment) und
- grundsätzliche Angelegenheiten der Verbandszeitschrift ("couleur").
Vom KR gewählt werden
- der Kartellbeirat
- der Leiter der Kartellführungsschule (KFS)
- der Chefredakteur der Verbandszeitschrift und
- der Kartellrechtspfleger.
Aktiventag (AT)
Der Aktiventag ist das willensbildende Organ der Kartellaktivenschaft. Er wird
vom Kartellsenior einberufen und geleitet und findet einmal jährlich zum Pennälertag
statt. Der AT entscheidet mit geringen Ausnahmen mit einfacher (überhälftiger) Mehrheit
und ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zu seinem Besuch verpflichteten
Vertreter beschlußfähig.
Sitz und Stimme haben die Aktivenvertreter jeder Verbandskorporation. Die
Kartellchargen und ein Rechnungsprüfer müssen, die übrige Verbandsführung und die
Mitglieder des Kartellrates können mit beratender Stimme teilnehmen. Zutritt für
Geburschte nach Maßgabe des Platzes.
Der Aktiventag ist zuständig für
- Empfehlungen zu allgemeinen Jugendfragen und Studienangelegenheiten
- Angelegenheiten des studentischen Brauchtums
- Festsetzung der Beiträge der Kartellaktivenschaft und
- Verleihungen von Auszeichnungen der Kartellaktivenschaft.
Gewählt werden die Kartellchargen
- Kartellsenior
- Kartellconsenior
- Kartellprätor.
Altherrenbundtag (AHBT)
Der AHBT ist das willensbildende Organ des Altherrenbundes des MKV. Er wird vom
Kartellphilistersenior einberufen und geleitet und findet einmal jährlich zum Pennälertag
statt. Der AHBT entscheidet mit geringen Ausnahmen mit einfacher Mehrheit und ist bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zu seinem Besuch verpflichteten Vertreter
beschlußfähig.
Sitz und Stimme haben die Altherrenvertreter jeder Verbandskorporation. Die
Kartellphilisterchargen und ein Rechnungsprüfer müssen, die übrige Verbandsführung und
die Mitglieder des Kartellrates können in beratender Funktion teilnehmen.
Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus nur philistrierte
Mitglieder der Verbandskorporationen nach Maßgabe des Platzes.
Exekutive (Vollziehung)
Gliederung
Kartellvorsitzender
Der KVors ist der oberste Amtsträger des MKV und dessen Repräsentant nach außen.
Kartellseelsorger
Der KSS ist für alle religiösen und charakterbildenden Belange zuständig und hat
diesbezüglich Veranstaltungen zu fördern bzw. durchzuführen.
Kartellchargen
- Kartellsenior
Der Kx vertritt die Kartellaktivenschaft im Kartellpräsidium und in der Verbandsführung
und
überwacht die Amtsführung der übrigen Verbandschargen.
- Kartellconsenioren
Die Kxx vertreten den Kx bei dessen Verhinderung. Der erste Kxx ist für die Organisation
und
Verwaltung von Veranstaltungen der Kartellaktivenschaft, der zweite für die Verwaltungs-
angelegenheiten der Kartellaktivenschaft zuständig.
- Kartellprätor
Dem KPrät obliegen die Angelegenheiten des Comments, des Liedgutes und des Couleurwesens.
Kartellphilisterchargen
- Kartellpilistersenior
Der KPhx ist der Vertreter der Kartellaltherrenschaft im Kartellpräsidium und in der
Verbands-
führung.
- Kartellphilisterconsenioren
Die KPhxx sind über die Vertretung des KPhx hinaus zuständig für die Bearbeitung
sozialer
Aufgaben des Verbandes und die Förderung von (Berufs- o. ä.) Zirkeln.
- Kartellphilisteramtsführer
Der KPhA ist zuständig für die Verwaltungsangelegenheiten des Altherrenbundes.
Referenten
- Kartellorganisationsreferent
Dem KOrg obliegen alle Angelegenheiten die Organisation des Verbandes betreffend,
insbesondere
die Standesführung, und die Beratung und Mitarbeit bei Kartellveranstaltungen.
- Kartellfinanzreferent
Der KFinRef ist für die Finanzen des Verbandes zuständig. Er erstellt den jährlichen
Haushaltsplan
und den Jahresabschluß. Darüber hinaus verwaltet er die Kassen und beaufsichtigt die
Buchhaltung
des MKV.
Neben diesen beiden von der KV gewählten Referenten wählt der KR den Kartellbeirat,
der aus mindestens folgenden Referenten besteht:
- Chefredakteur der Verbandszeitschrift (CR)
- Leiter der Kartellführungsschule (KFS-Leiter)
- Kartellrechtspfleger (KRP).
Darüber hinaus kann das Kartellpräsidium Referenten bestellen, die zur Unterstützung
eines
Mitgliedes der Verbandsführung dienen.
Gremien der Vollziehung
- Kartellpräsidium
Das KP ist das oberste Führungsorgan des Gesamtverbandes und setzt sich aus dem
KVors, dem Kx und dem KPhx zusammen. Der Kartellseelsorger hat beratende Stimme. Es ist
das wichtigste Führungsorgan und hat große Kompetenzen (Veto gegen Beschlüsse der
Verbandsführung,
Notverordnungsrecht). Das KP faßt seine Beschlüsse einstimmig.
- Verbandsführung
Die VF ist das wichtigste Vollzugsorgan des MKV. Stimmberechtigt sind die
Mitglieder des KP, der KOrg und der KFinRef. Die übrigen Amtsträger können eingeladen
werden und haben beratende Stimme. Die Beschlußfassung erfolgt mit überhälftiger
Mehrheit.
- Kartellchargenconvent
Der KChC ist das Führungsorgan der Kartellaktivenschaft und zuständig für deren
Angelegenheiten. Er setzt sich aus den Kartellchargen zusammen.
- Altherrenbundvorstand
Der AHBV ist das oberste Führungsorgan des Altherrenbundes (Kartellaltherrenschaft) und
ist zuständig für dessen Angelegenheiten. Er setzt sich aus den Kartellphilisterchargen
zusammen.
- Kartellbeirat
Der Kartellbeirat setzt sich aus dem CR, dem KFS-Leiter, dem KSS und dem KRP zusammen. In
der KGO finden sich keine Kompetenzen dieses Gremiums.
Jurisdiktion (Gerichtsbarkeit)
Ähnlich den Verbindungsgerichten gibt es 9 Landesverbandsgerichte und das Kartellgericht.
Letztgenanntes besteht aus dreißig Mitgliedern, die Urphilister einer Verbandskorporation
und von denen mindestens ein Drittel Juristen sein müssen. Sie werden für eine
Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Anzuwenden ist das Kartellrecht, subsidiär gilt die
Österreichische Zivilprozeßordnung und die Österreichische Strafprozeßordnung.