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Grundlagen der öst. Demokratie

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Grundlagen der österreichischen Demokratie

Elemente der Bundesverfassung

Der österreichische Staat und dessen Gesellschaft sind in einem grundsätzlichen Gesetz geregelt, dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung 1929. Dieses beinhaltet die grundlegenden Bestimmungen über Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens, insbesondere das Handeln seiner Organe sowie sein Verhältnis zu den seiner Gewalt unterworfenen Menschen und Gemeinschaften.

Die Verfassung bietet grundsätzlich Antwort auf die Fragen:
Wer regiert das Land? Wie wird es verwaltet? Welche grundlegenden Rechte haben die Staatsbürger? u. v. m.

Das österreichische Verfassungsrecht spiegelt seine Entwicklung in einer Reihe von Prinzipien wieder, die aus zeitlich unterschiedlichen Epochen stammen und in den verfassugsrechtlich geregelten Einrichtungen und Institutionen der Republik Österreich ihren Niederschlag finden.

Das bundesstaatliche Prinzip

Das Prinzip besagt, daß Gesetzgebung und Verwaltung zwischen Bund (=Gesamtstaat) und den neun Ländern aufgeteilt sind. An der Spitze eines Landes steht der Landtag, der den Landeshauptmann wählt, das Oberhaupt eines jeden Bundeslandes. Vom Landtag werden auch jene Abgeordneten gewählt, die ihre Länder im Bundesrat vertreten. Diese zweite Kammer des Parlaments ist jene, durch die die Länder ihren Einfluß auf die Bundespolitik ausüben.

Das demokratische Prinzip

hat seine Wurzeln in der Revolution von 1848. Es besagt, daß die Macht im Lande vom Volk ausgeht (Volkssouveränität). In Österreich wählt sich das Volk 183 Abgeordnete, durch das es im Nationalrat vertreten wird. Angesichts der heutigen Parlamentsdemokratie und der Konzentration des Volkswillens in politischen Parteien zeigen Volksbegehren und Bürgerinitiativen den immer stärker werdenden Wunsch nach direkter Demokratie.

Das Prinzip der Gewaltenteilung

läßt sich auf die Ideen des französischen Staatstheoretikers Montesquieu (1689-1755) zurückführen und taucht in Österreich erstmalig 1749 auf; 1867 wird es endgültig realisiert. Die klassische Idee der wechselseitigen Kontrolle der Machtinstrumente des Staates - meist dreiteilig: Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Rechtssprechung) stehen einander in Österreich in Form von Parlament (National- und Bundesrat) und Bundesregierung sowie Bundesgerichten gegenüber. Auf Verbindungsebene ist die Gewaltenteilung durch BC und CC (=Legislative), ChC (=Exekutive) und Verbindungsgericht (=Judikative) verwirklicht.

Das rechtsstaatliche Prinzip

wurde in den ersten Verfassungsentwürfen 1848 in Ansätzen verwirklicht und ab 1867 ständig ausgebaut. Es bestimmt insbesondere Verfassung und Rechtsordnung: es besagt, daß die Verwaltung und die Gesetzgebung selbst nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen dürfen. Übergenaue Ausführung dieses Prinzips durch Fluten von Durchführungsverordnungen hebt die Trennung zwischen Legislative und Exekutive praktisch nahezu auf.

Das republikanische Prinzip

existiert seit 1918. Es besagt, daß im Gegensatz zur monarchistischen Vergangenheit von nun an ein vom Volk gewähltes, absetzbares Organ steht - der Bundespräsident.


Österreichisches Wahlsystem

In Österreich gilt ein

allgemeines (alle Staatsbürger haben das Recht, zu wählen (aktives) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht), sobald sie das Wahlalter von 19 Jahren erreicht haben),

gleiches ( alle Staatsbürger haben durch ihre Stimme prinzipiell den gleichen Erfolgswert (=Einfluß auf das Resultat), jede Stimme gilt gleich viel),

unmittelbares ( der Wähler wählt eine bekanntgemachte Liste der Bewerber (Parteiliste) bzw. kann durch seine Vorzugsstimme einen Bewerber hervorheben - keine Wahlmänner ),

persönliches (nur persönliche Stimmabgabe, in seltenen Fällen Vertretung möglich),

freies (durch das Strafgesetzbuch (StGB) wird die unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens hintangehalten),

geheimes (prinzipiell hat bei der Stimmabgabe durch den Wähler niemand anderer anwesend zu sein)

Wahlrecht.

Das österreichische Wahlsystem ist nach dem Verhältniswahlrecht geregelt:

Es existieren neun Wahlkreise (=Bundesländer), auf die die Mandate nach der Bürgerzahl und nicht Wählerzahl zugeteilt sind. Im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht (nur der relativ stärkste bekommt Mandate) und zum Minderheitswahlrecht (Stärkster und Zweitstärkster werden vertreten) werden in Österreich die Mandate unter allen wahlwerbenden Gruppierungen von stimmenmäßig erheblicher Bedeutung im Verhältnis aufgeteilt. Jeder relevante Bewerber erhält nach diesem System in Wahlkreis mindestens ein Mandat.

Nur in einem Wahlsystem wie dem österreichischen Verhältniswahlrecht kann es zu Restmandaten kommen, die dann bundesweit in einem zweiten Ermittlungsverfahren (nach dem d`Hondtschen System) aufgeteilt werden. An diesem Ermittlungsverfahren dürfen nur jene Parteien, die in einem Wahlkreis schon mindestens ein Mandat (=Grundmandat) erworben haben.

Der österreichische Nationalrat hat 183 Mitglieder.
Fünf Parteien sind derzeit durch Abgeordnete vertreten:

SPÖ Sozialdemokratische Partei Österreichs

ÖVP Österreichische Volkspartei

FPÖ Freiheitliche Partei Österreichs

LiF Liberales Forum

G Die Grünen


Wie ein Gesetz entsteht

Die österreichische Demokratie ist neben Ansätzen einer direkten Demokratie vor allem eine mittelbare Demokratie, d. h. gewählte Volksvertreter (Nationalratsmandatare) beschließen die Gesetze und kontrollieren u. a. die Bundesregierung. Das österreichische Parlament ist ein Zweikammernparlament, bestehend aus dem Nationalrat und dem Bundesrat, der die Länderinteressen wiederspiegeln soll. Beide gemeinsam bilden die Bundesversammlung, die u. a. allein über Krieg und Frieden bestimmen kann.

Im Nationalrat wird ein Antrag gestellt:

· Regierungsvorlage
· Initiativantrag (erfordert mindestens 8 Abgeordnete)
· Volksbegehren
· Anträge des Bundesrates

Lesungen (hauptsächlich in den Ausschüssen; Bereichssprecher)

Abstimmung (meist Klubzwang, Aufhebung desselben durch Beschluß möglich)

einfaches Gesetz: mind. 1/3 d. Abgeordneten anwesend, absolute Mehrheit
Verfassungsgesetz: bedarf der sogenannten qualifizierten Mehrheit: mind. Hälfte anwesend, 2/3 Mehrheit

Genehmigung durch den Bundesrat (vertritt Interessen der Bundesländer bei Gesetzgebung des Bundes, dzt. Bestehend aus 65 Abgeordneten), dieser kann:

· zustimmen
· keinen Beschluß fassen, nach 8 Wochen automatisch Wirkung wie bei Zustimmung
· suspensives (=aufschiebendes Veto). Jetzt geht das Gesetz wieder an den Nationalrat. Dieser kann nun das Gesetz ändern (gilt als neuer Beschluß) oder einen Beharrungsbeschluß fassen (geht nicht mehr an Bundesrat).

Beurkundung der verfassungsmäßigen Richtigkeit durch den Bundespräsidenten, Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den ressortbetroffenen Bundesminister.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

 

Seite zuletzt von Webmaster bearbeitet: 06. Oktober 2005 12:50

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