Grundlagen der österreichischen Demokratie
Elemente der Bundesverfassung
Der österreichische Staat und dessen Gesellschaft sind in einem grundsätzlichen
Gesetz geregelt, dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung 1929. Dieses
beinhaltet die grundlegenden Bestimmungen über Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens,
insbesondere das Handeln seiner Organe sowie sein Verhältnis zu den seiner Gewalt
unterworfenen Menschen und Gemeinschaften.
Die Verfassung bietet grundsätzlich Antwort auf die Fragen:
Wer regiert das Land? Wie wird es verwaltet? Welche grundlegenden Rechte haben die
Staatsbürger? u. v. m.
Das österreichische Verfassungsrecht spiegelt seine Entwicklung in einer Reihe von
Prinzipien wieder, die aus zeitlich unterschiedlichen Epochen stammen und in den
verfassugsrechtlich geregelten Einrichtungen und Institutionen der Republik Österreich
ihren Niederschlag finden.
Das bundesstaatliche Prinzip
Das Prinzip besagt, daß Gesetzgebung und Verwaltung zwischen Bund (=Gesamtstaat) und
den neun Ländern aufgeteilt sind. An der Spitze eines Landes steht der Landtag,
der den Landeshauptmann wählt, das Oberhaupt eines jeden Bundeslandes. Vom Landtag
werden auch jene Abgeordneten gewählt, die ihre Länder im Bundesrat vertreten.
Diese zweite Kammer des Parlaments ist jene, durch die die Länder ihren Einfluß auf die
Bundespolitik ausüben.
Das demokratische Prinzip
hat seine Wurzeln in der Revolution von 1848. Es besagt, daß die Macht im Lande vom
Volk ausgeht (Volkssouveränität). In Österreich wählt sich das Volk 183
Abgeordnete, durch das es im Nationalrat vertreten wird. Angesichts der heutigen
Parlamentsdemokratie und der Konzentration des Volkswillens in politischen Parteien zeigen
Volksbegehren und Bürgerinitiativen den immer stärker werdenden Wunsch nach direkter
Demokratie.
Das Prinzip der Gewaltenteilung
läßt sich auf die Ideen des französischen Staatstheoretikers Montesquieu (1689-1755)
zurückführen und taucht in Österreich erstmalig 1749 auf; 1867 wird es endgültig
realisiert. Die klassische Idee der wechselseitigen Kontrolle der Machtinstrumente des
Staates - meist dreiteilig: Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Verwaltung)
und Judikative (Rechtssprechung) stehen einander in Österreich in Form von Parlament
(National- und Bundesrat) und Bundesregierung sowie Bundesgerichten gegenüber.
Auf Verbindungsebene ist die Gewaltenteilung durch BC und CC (=Legislative), ChC
(=Exekutive) und Verbindungsgericht (=Judikative) verwirklicht.
Das rechtsstaatliche Prinzip
wurde in den ersten Verfassungsentwürfen 1848 in Ansätzen verwirklicht und ab 1867
ständig ausgebaut. Es bestimmt insbesondere Verfassung und Rechtsordnung: es besagt, daß
die Verwaltung und die Gesetzgebung selbst nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen
dürfen. Übergenaue Ausführung dieses Prinzips durch Fluten von
Durchführungsverordnungen hebt die Trennung zwischen Legislative und Exekutive praktisch
nahezu auf.
Das republikanische Prinzip
existiert seit 1918. Es besagt, daß im Gegensatz zur monarchistischen Vergangenheit
von nun an ein vom Volk gewähltes, absetzbares Organ steht - der Bundespräsident.
Österreichisches Wahlsystem
In Österreich gilt ein
allgemeines (alle Staatsbürger haben das Recht, zu wählen (aktives)
und gewählt zu werden (passives Wahlrecht), sobald sie das Wahlalter von 19
Jahren erreicht haben),
gleiches ( alle Staatsbürger haben durch ihre Stimme prinzipiell
den gleichen Erfolgswert (=Einfluß auf das Resultat), jede Stimme gilt gleich viel),
unmittelbares ( der Wähler wählt eine bekanntgemachte Liste der
Bewerber (Parteiliste) bzw. kann durch seine Vorzugsstimme einen Bewerber hervorheben -
keine Wahlmänner ),
persönliches (nur persönliche Stimmabgabe, in seltenen Fällen
Vertretung möglich),
freies (durch das Strafgesetzbuch (StGB) wird die unzulässige
Beeinflussung des Wählerwillens hintangehalten),
geheimes (prinzipiell hat bei der Stimmabgabe durch den Wähler niemand
anderer anwesend zu sein)
Wahlrecht.
Das österreichische Wahlsystem ist nach dem Verhältniswahlrecht geregelt:
Es existieren neun Wahlkreise (=Bundesländer), auf die die Mandate nach der
Bürgerzahl und nicht Wählerzahl zugeteilt sind. Im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht (nur
der relativ stärkste bekommt Mandate) und zum Minderheitswahlrecht (Stärkster und
Zweitstärkster werden vertreten) werden in Österreich die Mandate unter allen
wahlwerbenden Gruppierungen von stimmenmäßig erheblicher Bedeutung im Verhältnis aufgeteilt.
Jeder relevante Bewerber erhält nach diesem System in Wahlkreis mindestens ein Mandat.
Nur in einem Wahlsystem wie dem österreichischen Verhältniswahlrecht kann es zu
Restmandaten kommen, die dann bundesweit in einem zweiten Ermittlungsverfahren
(nach dem d`Hondtschen System) aufgeteilt werden. An diesem Ermittlungsverfahren
dürfen nur jene Parteien, die in einem Wahlkreis schon mindestens ein Mandat (=Grundmandat)
erworben haben.
Der österreichische Nationalrat hat 183 Mitglieder.
Fünf Parteien sind derzeit durch Abgeordnete vertreten:
SPÖ Sozialdemokratische Partei Österreichs
ÖVP Österreichische Volkspartei
FPÖ Freiheitliche Partei Österreichs
LiF Liberales Forum
G Die Grünen
Wie ein Gesetz entsteht
Die österreichische Demokratie ist neben Ansätzen einer direkten Demokratie vor allem
eine mittelbare Demokratie, d. h. gewählte Volksvertreter (Nationalratsmandatare)
beschließen die Gesetze und kontrollieren u. a. die Bundesregierung. Das österreichische
Parlament ist ein Zweikammernparlament, bestehend aus dem Nationalrat und dem Bundesrat,
der die Länderinteressen wiederspiegeln soll. Beide gemeinsam bilden die Bundesversammlung,
die u. a. allein über Krieg und Frieden bestimmen kann.
Im Nationalrat wird ein Antrag gestellt:
· Regierungsvorlage
· Initiativantrag (erfordert mindestens 8 Abgeordnete)
· Volksbegehren
· Anträge des Bundesrates
Lesungen (hauptsächlich in den Ausschüssen; Bereichssprecher)
Abstimmung (meist Klubzwang, Aufhebung desselben durch Beschluß möglich)
einfaches Gesetz: mind. 1/3 d. Abgeordneten anwesend, absolute Mehrheit
Verfassungsgesetz: bedarf der sogenannten qualifizierten Mehrheit: mind.
Hälfte anwesend, 2/3 Mehrheit
Genehmigung durch den Bundesrat (vertritt Interessen der Bundesländer bei
Gesetzgebung des Bundes, dzt. Bestehend aus 65 Abgeordneten), dieser kann:
· zustimmen
· keinen Beschluß fassen, nach 8 Wochen automatisch Wirkung
wie bei Zustimmung
· suspensives (=aufschiebendes Veto). Jetzt geht das
Gesetz wieder an den Nationalrat. Dieser kann nun das Gesetz ändern (gilt als
neuer Beschluß) oder einen Beharrungsbeschluß fassen (geht nicht mehr an
Bundesrat).
Beurkundung der verfassungsmäßigen Richtigkeit durch den Bundespräsidenten,
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den ressortbetroffenen Bundesminister.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.