wappen1.gif (667 bytes)

Vereins- und Versammlungsrecht

MKV-SMAL.GIF (4115 bytes)

 



Zurück

Grundzüge des Vereins- und Versammlungsrechtes

Die beabsichtigte Bildung eines Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt (tätig werden kann), von den "Proponenten" der "Sicherheitsdirektion" schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen (=zu melden). In unserem Fall ist die Bezirkshauptmannschaft Mödling die zuständige Behörde.

Die Behörde hat nun innerhalb von sechs Wochen die Möglichkeit, den Verein zu untersagen.
Eine Berufung ist möglich, allerdings nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

Genehmigt sie den Verein, bekommt einer der Proponenten einen sogenannten "Nichtuntersagungs-bescheid". Erhalten die Proponenten innerhalb der sechs Wochen keine Nachricht von der Behörde, gilt der Verein ebenfalls als genehmigt.

Die obgenannten Bestimmungen und Fristen gelten auch für Statutenänderungen sowie für die Errichtung von Zweigvereinen.

Jeder Verein kann von der Vereinsbehörde aufgelöst werden, wenn er Beschlüsse gegen das Vereinsgesetz faßt, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den ursprünglichen Bedingungen nicht mehr entspricht.

Löst sich ein Verein selbst auf, ist dies der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

In die bei der Behörde aufliegenden Vereinsstatuten (Satzungen) kann jedermann Einsicht nehmen und davon eine Abschrift erstellen.

Nach Neuwahlen hat das Leitungsorgan eines Vereines die Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der statutengemäßen Funktion mit Namen und jeweiligen Wohnadressen binnen vier Wochen bekanntzugeben (=Chargenmeldung).

Die Verlegung des Sitzes eines Vereines ist der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

Wenn ein Verein eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß er diese 24 Stunden vor Beginn der Behörde anzeigen. Die Behörde hat das Recht, einen oder mehrere Vertreter zu derartigen Versammlungen zu entsenden. Den Vertretern ist über Verlangen Auskunft über Antragsteller und Redner zu geben. An derartige Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen.

Gegen alle Verfügungen der Unterbehörden kann an die "Sicherheitsdirektion" und gegen jede Verfügung der letzteren an das Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen Berufung ergriffen werden.

 

Seite zuletzt von Webmaster bearbeitet: 06. Oktober 2005 12:50

Zugriffe seit 1.September 1998:
Hit Counter