Grundzüge des Vereins- und Versammlungsrechtes
Die beabsichtigte Bildung eines Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt
(tätig werden kann), von den "Proponenten" der "Sicherheitsdirektion"
schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen (=zu melden). In unserem Fall ist die
Bezirkshauptmannschaft Mödling die zuständige Behörde.
Die Behörde hat nun innerhalb von sechs Wochen die Möglichkeit, den Verein zu
untersagen.
Eine Berufung ist möglich, allerdings nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Genehmigt sie den Verein, bekommt einer der Proponenten einen sogenannten
"Nichtuntersagungs-bescheid". Erhalten die Proponenten innerhalb der sechs
Wochen keine Nachricht von der Behörde, gilt der Verein ebenfalls als genehmigt.
Die obgenannten Bestimmungen und Fristen gelten auch für Statutenänderungen sowie
für die Errichtung von Zweigvereinen.
Jeder Verein kann von der Vereinsbehörde aufgelöst werden, wenn er Beschlüsse gegen
das Vereinsgesetz faßt, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet
oder überhaupt den ursprünglichen Bedingungen nicht mehr entspricht.
Löst sich ein Verein selbst auf, ist dies der Vereinsbehörde innerhalb von vier
Wochen anzuzeigen.
In die bei der Behörde aufliegenden Vereinsstatuten (Satzungen) kann jedermann
Einsicht nehmen und davon eine Abschrift erstellen.
Nach Neuwahlen hat das Leitungsorgan eines Vereines die Mitglieder des Vorstandes unter
Angabe der statutengemäßen Funktion mit Namen und jeweiligen Wohnadressen binnen vier
Wochen bekanntzugeben (=Chargenmeldung).
Die Verlegung des Sitzes eines Vereines ist der Behörde ebenfalls anzuzeigen.
Wenn ein Verein eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene
Gäste veranstalten will, muß er diese 24 Stunden vor Beginn der Behörde anzeigen. Die
Behörde hat das Recht, einen oder mehrere Vertreter zu derartigen Versammlungen zu
entsenden. Den Vertretern ist über Verlangen Auskunft über Antragsteller und Redner zu
geben. An derartige Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen.
Gegen alle Verfügungen der Unterbehörden kann an die "Sicherheitsdirektion"
und gegen jede Verfügung der letzteren an das Bundesministerium für Inneres binnen zwei
Wochen Berufung ergriffen werden.